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Ratgeber zur betrieblichen Altersvorsorge
Mittlerweile sind alle Unternehmen verpflichtet, mindestens eine Variante der Betriebsrente anzubieten. Vor allem Besserverdienende, die viel Steuern zahlen, profitieren von der betrieblichen Altersversorgung, da sie mit der richtigen Rentenart dem Spitzensteuersatz entgehen können. Die nachfolgenden fünf Varianten der betrieblichen Altersvorsorge werden vom Staat subventioniert:
Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Direktzusage (Pensionszusage)
Die Direktzusage ist die häufigste Form der betrieblichen Altersversorgung und wird meist von Großunternehmen bevorzugt. Der Arbeitgeber bildet Rückstellungen für zugesagte Leistungen aus dem Unternehmensvermögen. Beträge können in fast unbegrenzter Höhe steuerfrei eingezahlt werden, Arbeitnehmer, die mehr als 2592 Euro ihres Gehaltes für Einzahlungen umwandeln, müssen auf die darüber hinausgehenden Beträge Sozialabgaben leisten. Es gibt zwar keine Anlagevorschriften, der Betrieb steht allerdings mit dem Betriebsvermögen gerade. Die Renten sind zusätzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVag) abgesichert.
Direktversicherung
Sie ist die simpelste Form der betrieblichen Altersversorgung. Dabei wird vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Rentenversicherung abgeschlossen. Die Police ist an strikte Anlagevorschriften gebunden. Gerade kleinere Unternehmen bevorzugen die Direktversicherung wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes. Dem Arbeitnehmer wird ein Garantiezins und eine Überschussbeteiligung zugesagt. Die Einlagen fließen zu Versicherern, die Rücklagen gehören somit nicht zur Konkursmasse. Bis zu 2592 Euro kann der Arbeitnehmer im Jahr aus seinem Bruttoeinkommen steuer- und sozialabgabenfrei in die Versicherung einbringen.
Pensionskasse
Die Pensionskasse, die konservative Anlageregeln unterliegt, wird von einem oder mehreren Unternehmen eingerichtet. Die Einlagen werden festverzinslich angelegt und sind erst über 2592 Euro steuer- und sozialabgabenpflichtig. Auch hier fließen die Rücklagen für die Rente direkt zum Versicherer und werden von einer möglichen Insolvenz nicht berührt.
Unterstützungskasse
Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Betrieben getragen wird. Sie unterliegt weder speziellen Anlagevorschriften noch der staatlichen Aufsicht. Die Beiträge sind fast unbegrenzt steuerfrei, bis 2592 Euro sozialabgabenfrei. Für die Zusagen haften die Unternehmen, zusätzlich sind die Renten über den PSVag abgesichert.
Pensionsfonds
Bei Pensionsfonds handelt es sich um eigenständige Versorgungseinrichtungen (AG oder VVaG), die der Versicherungsaufsicht unterliegen und zudem insolvenzsicherungspflichtig sind, das heißt die Renten sind zusätzlich über den PSVag abgesichert. Im Gegensatz zu Lebensversicherern und Pensionskassen dürfen Pensionsfonds ihr Vermögen unbegrenzt in Aktien investieren. Dafür ist ein professioneller Fondsverwalter zuständig, der das Kapital an den Märkten anlegt. Zwar können Arbeitnehmer bei dieser Variante eine höhere Rendite erwarten, allerdings steht dem auch das Risiko der Nullverzinsung gegenüber. Lediglich das eingezahlte Kapital ist garantiert.
Betriebliche Altersversorgung einklagbar
Erhält der Arbeitnehmer kein Angebot zur betrieblichen Altersversorgung oder wird dieser nicht ausreichend informiert, kann dieser seine Ansprüche auf dem gerichtlichen Weg geltend machen. Auch entgangen Sozialversicherungs- und Steuersparnisse können eingeklagt werden.
Betriebszugehörigkeit entscheidend
Die Jahre der Betriebszugehörigkeit wurden zwischenzeitlich halbiert. Der Arbeitnehmer muss für einen dauerhaften Anspruch auf eine Betriebsrente fünf Jahre im Unternehmen tätig gewesen sein.
Arbeitslosigkeit
Im Fall der Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Elternzeit kann man den Versicherungsvertrag ruhen lassen. Ist die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mitversichert, lohnt es sich, den Mindestbetrag von 25 Euro einzuzahlen, da der Wiedereinstieg meist eine Erhöhung der Prämie mit sich zieht.
Wechsel des Arbeitgebers
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds kann das bislang angesparte Kapital zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Diese Garantie gilt allerdings nur für den Wert der bisherigen Zusagen, nicht aber für die Vertragsbedingungen. Sollten beim neuen Vertrag die Konditionen also schlechter sein, besteht die Möglichkeit, dass der neue Arbeitgeber in den alten Vertrag einspringt.
