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Eigenheimrente (Wohn-Riester)

EIGENHEIMRENTENGESETZ

Der Bundestag hat dem Eigenheimrentengesetz zugestimmt. Am 1. August 2008 trat es in Kraft. Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass das selbst genutzte Wohneigentum in die so genannte Riester-Förderung besser integriert werden kann. Profitieren tun in diesem Fall Beamte oder Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind sowie einzelne versicherungsfreie Beschäftigte (siehe § 10a Abs. 1 EStG).

Welche Neuerungen sind mit Gesetz der Eigenheimrente verbunden?

Zum einen werden die Bausparbeiträge in die Altersvorsorgezulageregelungen einbezogen. Zum anderen werden Darlehenstilgungen durch die Altersvorsorgezulage bzw. durch den Sonderausgabenabzug gefördert. Hinzu kommt, dass Kapitalentnahmemöglichkeiten aus einem bestehenden Altersvorsorgevertrag einmal zur Anschaffung aber auch für die Herstellung für selbst genutztes Wohneigentum erweitert werden. Des Weiteren wird der Erwerb von Wohngenossenschaftsanteilen aber auch die Entschuldung einer Wohnung zu Beginn der Auszahlungsphase eines Vertrages begünstigt. Dabei wird lediglich vorausgesetzt, dass die Wohnung im Inland liegt, den Lebensmittelpunkt bildet und somit zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Welche Förderungen gibt es im Rahmen der Eigenheimrente?

Als Förderung erhält man in der "Einzahlungsphase" die Altersvorsorgezulage, welche als Grundzulage jährlich 154,- Euro und als Kinderzulage 185,- Euro beträgt, oder den Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100,- Euro laut §84, 85 und 10a EStG. Berufseinsteiger bis zum beendeten 25. Lebensjahr werden in Zukunft eine einmalige Sonderzulage von 200,- Euro erhalten.

Wie wird die Eigenheimrente besteuert?

So wie Sie es auch von anderen Riester-Produkten kennen, erfolgt die Besteuerung nachgelagert. Dass heißt, dass die „eingesparte Miete“ später nachgelagert besteuert wird. So werden die während der Einzahlungsphase erbrachten Leistungen kalkulatorisch auf einem "Wohnförderkonto" aufgenommen. Diese werden um zwei Prozent des Bestandes am Endes eines Jahres erhöht.

In welchem Lebensjahr die Auszahlungsphase beginnt, wird unter den Vertragsparteien individuell vereinbart. So kann der Beginn zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr liegen. Wenn die Auszahlungsphase startet, fängt auch gleichzeitig die nachgelagerte Besteuerung an. Jede Besteuerungsphase endet mit dem 85. Geburtstag. Somit dauert die Besteuerungsphase zwischen 17 und 25 Jahre an.

Wie hoch ist die Besteuerung?

Die gesamte Summe des „Wohnförderkontos“ dividiert durch die Anzahl der Besteuerungsjahre ergibt den Jahresbetrag, welcher als fiktive Einnahme mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommenssteuer unterliegt. Falls die Selbstnutzung der begünstigten Wohnung vor dem 85. Geburtstag endet, so muss der übrige Betrag sofort versteuert werden.

Gibt es Alternativen zur oben beschriebenen nachgelagerten Besteuerung?

Wer keine nachgelagerten Steuern zahlen möchte, kann auch am Anfang der Auszahlungsphase das "Wohnförderkonto" vollständig auflösen. Denn dann müssen nur 70 Prozent des Auflösungsvertrages mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Steuerfrei sind somit die restlichen 30 Prozent. Falls die Wohnung jedoch vor dem vollendeten 85. Lebensjahr und zwischen dem 10. und 20. Jahr nachdem die Besteuerungsphase begann, nicht mehr zum eigenen Nutzen ist, erfolgt sofort eine Nachbesteuerung der zuvor steuerfreien 30 Prozent. Wenn die Wohnung sogar innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Anfang der Besteuerungsphase nicht mehr zum eigenen Nutzen dient, verlangt der Staat daraufhin die Besteuerung des 1,5 fachen Betrages.

Einen Vergleich und ein Angebot zur Riester-Rente können Sie über das nachfolgende Formular anfordern (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Transparent GmbH & Co. KG):

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