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Kürzungen bei Kaskoversicherungen
Haben Versicherte den Schaden an ihrem Fahrzeug grob fahrlässig mitverschuldet, dürfen die Autoversicherer die Leistungen in der Kaskoversicherung kürzen. Vom Deutschen Verkehrsgerichtstag kommen Musterquoten für die Regulierung.
Die Autoversicherer dürfen wie folgt kürzen:
| Tatbestand | Kürzung |
| Überfahren einer roten Ampel | 50 Prozent |
| Überfahren eines Stoppschildes | 50 Prozent |
| Fahrten unter Alkohol oder Drogen: | |
| 0,3 bis 0,5 Promille | Entscheidung nach Einzelfall |
| 0,5 Promille bis 1,1 Promille | 50 Prozent |
| ab 1,1 Promille | 100 Prozent |
| andere Drogen | 50 bis 100 Prozent |
| Diebstahl: | |
| bei Steckenlassen des Schlüssels im Zündschloss | 75 Prozent |
| bei leichtfertigem Umgang mit den Schlüsseln | 25 Prozent |
| Halter gibt unwissentlich den Wagen einem Fahrer, der keinen Führerschein besitzt: |
Kürzung nur mit Nachweis, dass Versicherter grob fahrlässig gehandelt hat. |
| bei Dienstwagen: | 25 Prozent |
Hinweis: Mit einem entsprechenden Tarif kann man auch die vollen Leistungen trotz grober Fahrlässigkeit erhalten. Ausgeschlossen sind jedoch Alkohol und Diebstahl.
Beschwerde
Versicherte, die die Kürzung für unrechtmäßig halten, haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Handelt es sich um einen Einzelfall, muss die Beschwerde an den Versicherungsombudsmann gerichtet werden. Dies geht allerdings nur dann, wenn der Autoversicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann ist (nachzulesen unter www.versicherungsombudsmann.de).
Handelt es sich um allgemeine Missstände wie z. B. unlautere Versicherungsklauseln, muss die Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Tel. 02 28 / 4 10 80) gerichtet werden. Für die Beschwerde muss der Versicherte nichts zahlen.
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