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Gesetz zum Pfändungsschutz

PFÄNDUNGSSICHERHEIT DER ALTERSVORSORGE FÜR SELBSTÄNDIGE

Wer sich in Deutschland selbständig macht, darf sich fortan auch selber um die Sicherung seiner Altersvorsorge kümmern. Das ganze hat Vor- und Nachteile aber in Zeiten sinkender staatlicher Rentenzahlungen überwiegen eindeutig die Vorteile. Während Angestellte und Arbeitnehmer zur Einzahlung in das marode staatliche Rentensystem gezwungen sind, kann der Selbständige sein Geld effektiv in Ausrichtung auf den persönlichen Ruhestand arbeiten lassen.

Dabei kommt ihm auch das neue Gesetz zum Pfändungsschutz zugute, welches Ende 2006 vom Bundestag beschlossen wurde. Im Falle einer Insolvenz kann die private Altersvorsorge, die mühsam über die Jahre aufgebaut wurde, nun nicht mehr vollständig verloren gehen, wie es bislang der Fall war.

Die Situation bisher stellte sich so dar, dass der Unternehmer vorhandene Policen kündigen und mit dem so vorhandenen Geld Schulden tilgen musste.



Mit dem neu erlassenen Gesetz zum Pfändungsschutz kann ein Selbständiger jetzt in Abhängigkeit seines Alters zwischen 2.000 Euro und 9.000 Euro in Produkten zur Altersvorsorge angelegt lassen, ohne dass dieses Guthaben gepfändet werden kann. Die Pfändungsgrenzen sind dabei wie folgt gestaffelt:

  • 18 - 29 Jahre: 2.000 Euro pro Jahr
  • 30 - 39 Jahre: 4.000 Euro pro Jahr
  • 40 - 47 Jahre: 4.700 Euro pro Jahr
  • 48 - 54 Jahre: 6.000 Euro pro Jahr
  • 54 - 59 Jahre: 8.000 Euro pro Jahr
  • 60 - 65 Jahre: 9.000 Euro pro Jahr
Diese pfändungssicheren Einzahlungen erhöhen die bereits gesetzlich geltende normale Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen in entsprechender Höhe.

Ein 42-jähriger Unternehmer darf demnach beispielsweise 12 x 2.000 + 10 x 4.000 + 3 x 4.700 = 78.100 Euro pfändungssicher für seine Altersvorsorge behalten, während bei einem 65-jährigen die Höchstgrenze von 238.000 Euro greift.

Allerdings gilt dieser Pfändungsschutz nur für Verträge, bei denen keine Renten oder sonstigen Auszahlungen vor dem 60. Lebensjahr an den Versicherten fließen. Verträge zur Rürup Rente oder Riester Rente fallen daher in aller Regel unter diese Pfändungssicherheit, ebenso aber auch eine Kapitallebensversicherung, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Rentenzahlung zum Ende der Laufzeit vereinbart.