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VERTRAGLICHE VERSICHERUNGSPFLICHTEN
Eine Versicherung ist schnell abgeschlossen. Was viele Versicherte allerdings nicht wissen: bei Missachtung gewisser Anzeige- und Aufklärungspflichten kann der Versicherungsschutz erlöschen. So war es zumindest bis jetzt. Ab 2007 wird dieses Prinzip durch das neue Versicherungsvertragsgesetz abgemildert. Ein Versicherungsnehmer, der seinen vertraglichen Anzeige- oder Mitwirkungspflichten nicht zur Genüge nachgekommen ist, bekommt dann in Abhängigkeit von der Schwere seines Verschuldens wenigstens einen mehr oder weniger grossen Teil seines vertraglich abgesicherten Schadens ersetz.
Worauf Versicherungsnehmer ganz besonders achten sollten und bei welchen Arten von Versicherungen bestimmte Versicherungspflichten wichtig sind, stellen wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle vor:
| Versicherung | Kundenpflicht | |||
| Anzeigepflicht im Schadensfall |
Aufklärungs- pflicht |
Schadens- minderungs- pflicht |
Vorvertragliche Anzeigepflicht |
|
| Hausratversicherung | Die Information über einen Schaden hat umgehend durch den Versicherten zu erfolgen. Bei Einbruch oder Vandalismus muß umgehend eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. |
Der Versicherung müssen Ursache und Höhe des Schadens gemeldet werden, wobei die Aussagen auf Verlangen durch Belege (Kassenzettel, Kontoauszüge, Gutachten) oder Zeugen zu belegen sind. | Die Weisungen des Versicherers zur Schdens-minderung sind vom Versicherten einzuholen und ihnen ist Folge zu leisten. | Alle im Versicherungs-antrag gestellten Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. |
| Kfz-Versicherung | Jeder Schadensfall muß innerhalb von 7 Tagen der Versicherung schriftlich mitgeteilt werden. Dabei gilt auch eine telefonische Schadensanzeige als rechtzeitig erfolgte Anzeige. Bei Einleitung eines Ermittlungs-verfahrens oder Erlass eines Bussgeldes muß dies der Versicherung mitgeteilt werden. | Der Versicherte muss alles zur Aufklärung des Schadens beitragen, was er beitragen kann. Im Falle eines gerichtlichen Prozesses muß der Versicherte die Prozeßführung der Versicherung überlassen. Auch die Reparatur des beschädigten Autos darf nicht ohne Rücksprache erfolgen. | Bei einem Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, alles zur Minderung des Schadens mögliche zu unternehmen. Bei einem Unfall mit Verletzten gehört dazu zum Beispiel die Durchführung aller zumutbaren und ausführbaren Rettungs-arbeiten. | Alle im Versicherungs-antrag gestellten Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. |
| Privathaftpflichtversicherung | Jeder Schadensfall muß unverzüglich (innerhalb einer Woche) gemeldet werden auch wenn seitens des Geschädigten noch kein Anspruch auf Schadenersatz geäußert wurde. | Die Versicherung muss vom Kunden über den entstandenen Schaden sowie den Hergang ausführlich informiert und bei der Regulierung unterstützt werden. Eine eventuelle Prozeßführung muß der Kunde der Versicherung überlassen. | Der Kunde darf einen Haftungs-anspruch gegenüber einem Geschädigten nicht ohne Einstimmung der Versicherung anerkennen. Er muß weiterhin alles ihm mögliche zur Minderung des Schadens beitragen. | Alle im Versicherungs-antrag gestellten Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. |
| Wohngebäudeversicherung | Die Information über einen Schaden hat umgehend durch den Versicherten zu erfolgen. Bei Zerstörung oder Entwendung von Gegenständen muß sowohl der Polizei als auch der Versicherung eine Aufzählung dieser Gegenstände erstellt und übergeben werden. | Der Versicherung müssen Ursache und Höhe des Schadens gemeldet werden, wobei die Aussagen auf Verlangen durch Belege (Kassenzettel, Kontoauszüge, Gutachten) oder Zeugen zu belegen sind. | Die Weisungen des Versicherers zur Schdens-minderung sind vom Versicherten einzuholen und ihnen ist Folge zu leisten. | Alle im Versicherungs-antrag gestellten Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. |
