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VERSICHERUNG KÜNDIGEN
Abgeschlossen ist ein Versicherungsvertrag in der Regel schnell. Um ihn zu kündigen, muss man allerdings einige Punkte wie Laufzeit oder Kündigungsfristen beachten.
So unterscheidet man erst einmal in ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung hat immer unter Berücksichtigung möglicher Kündigungstermine und Kündigungsfristen zu erfolgen. Bei einer Kfz-Versicherung sind das zum Beispiel immer das Jahresende als Kündigungstermin und ein Monat vor Ende des Versicherungsjahres als Kündigungsfrist. Die ordentliche Kündigung einer Kfz-Versicherung muss dem Versicherer also spätestens am 30.11. vorliegen.
Außerordentliche Kündigung
Natürlich gibt es neben dem regulären Ausstieg auch noch andere Möglichkeiten der Kündigung einer Versicherung. So kann der Versicherungsnehmer bei fast allen Sachversicherungen grundsätzlich nach jedem Versicherungsschaden sofort kündigen. Hier empfiehlt es sich aber, die Kündigung zwar sofort aber erst mit Wirkung zum Jahresende auszusprechen, um zuviel gezahlte Beiträge zurückerstattet zu bekommen.
Ebenfalls außerordentlich gekündigt werden kann beim Verkauf des versicherten Objektes. So muss kein Versicherungsnehmer beim Verkauf seines Autos erst bis zum Jahresende warten, ehe er seine Kfz-Versicherung kündigen kann. Hier gilt ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Datum des Verkaufes.
Ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht besteht bei jeder Form von Erhöhungen der Versicherungsprämie, die nicht über eine Progression vereinbart wurden.
So kann – um den bekannten Fall der Kfz-Versicherung als Beispiel zu nehmen – bei einer Erhöhung der Versicherungsprämie sofort zum Termin der Erhöhung gekündigt werden.
Wichtig zu beachten ist, dass für die fristgerechte Wirkung einer Kündigung immer das Datum des Einganges beim Versicherer zählt. Aus diesem Grund sollte eine Versicherung immer per Einschreiben mit Übergabeschein und lieber ein paar Tage zu früh gekündigt werden. Alternativ kann auch per Fax gekündigt werden, wobei der Sendebericht als Zugangsbeweis ausreichend ist.
Privathaftpflicht, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Tierhalter-Haftpflicht, Gewässerschaden-Haftpflicht, Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung:
Ordentliche Kündigung:
Erstmals
zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
Bei Policen, die eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren haben, kann erstmals zum Ende des 5. Jahres und danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: 3 Monate, bei Verträgen die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, nur 1 Monat
Kündigung im Schadensfall:
Kündigung nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung bzw. zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei Rechtsschutzversicherungen kann abweichend davon ab dem zweiten versicherten Fall innerhalb von 12 Monaten gekündigt werden, bei Leistungsverweigerung des Versicherers kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates nach Ablehnung oder Leistung, bei Rechtsschutzversicherungen innerhalb 1 Monates nach Deckungszusage mit Monatsfrist bzw. innerhalb 1 Monates nach Ablehnung
Kündigung nach Beitragserhöhung:
Bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 10% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 20% im Vergleich zu vor drei Jahren möglich.
Bei Vertragsabschluss nach dem 01.01.1991 aber vor dem 28.07.1994:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 5% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25% im Vergleich zum Erstbeitrag möglich.
Bei Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994:
Kündigung ab dem Termin der Wirksamkeit der Prämienerhöhung möglich.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates ab Kenntnis über die Beitragserhöhung
Kfz-Versicherung
Ordentliche Kündigung:
Kündigung jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, welches in der Regel dem Kalenderjahr entspricht.
Kündigungsfrist: 1 Monat vor Ende des Versicherungsjahres, bei älteren Kaskoverträgen 3 Monate
Außerordentliche Kündigung:
Nach jedem Schadensfall mit sofortiger Wirkung bzw. zum Ende des Versicherungsjahres.
Kündigungsfrist: 1 Monat ab Leistungsübernahme oder Verweigerung
Kündigung nach Beitragserhöhung:
Kündigung nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin möglich, ab dem die Erhöhung wirksam wird.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates ab Kenntnis über die Beitragserhöhung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Hier ist nur eine ordentliche Kündigung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres oder bei Ratenzahlung auch zum Ende eines Zahlungsabschnittesm frühestens jedoch zum Ende des 1. Versicherungsjahres möglich.
Kündigungsfrist: 1 Monat
Lebensversicherung
Auch eine Lebensversicherung kann nur ordentlich gekündigt werden und zwar zum Ende eines jeden Versicherungsjahres oder bei Ratenzahlung auch zum Ende eines Zahlungsabschnittesm frühestens jedoch zum Ende des 1. Versicherungsjahres möglich. Welche sinnvollen Alternativen es zur Kündigung einer Lebensversicherung gibt, zeigen wir Ihnen hier: Lebensversicherung kündigen
Kündigungsfrist: 1 Monat
Gesetzliche Krankenkasse
Ordentliche Kündigung:
Nach mindestens 18 Monaten Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kann jederzeit gekündigt werden, beim Wechsel in eine private Krankenkasse entfällt die Frist von 18 Monaten.
Kündigungsfrist: 2 volle Monate ab Erklärung der Kündigung (z.B. Kündigung im März, Wechsel zum 1. Juni möglich)
Kündigung nach Beitragserhöhung:
Bei Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft.
Kündigungsfrist: 2 volle Monate ab Erklärung der Kündigung (z.B. Kündigung im März, Wechsel zum 1. Juni möglich)
