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VERSICHERUNGEN NACH DER TRENNUNG
Nach einer Trennung bzw. Scheidung steht keinem Menschen der Sinn nach Versicherungen. Trotzdem sollte man, wenn man wieder etwas zur Ruhe gekommen ist, der Tatsache ins Auge sehen, dass der persönliche Versicherungsbedarf angepasst werden muss.
So behält zum Beispiel bei der Kfz-Versicherung nach einer Scheidung meist nur ein Partner den Schadensfreiheitsrabatt, während der andere hochgestuft wird.
Aber nicht nur hier liegen Stolpersteine im Versicherungsbereich, die nach einer Trennung zu beachten sind:
Gesetzliche Krankenversicherung – Wenn der eine Ehepartner in der Krankenversicherung des anderen mitversichert war, muss er sich jetzt innerhalb von drei Monaten selbst versichern. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da danach jeder Antrag auf Versicherung in einer Krankenkasse zum Geduldsspiel werden kann, denn nach Fristablauf sind weder gesetzliche noch private Krankenkasse verpflichtet, die betreffende Person aufzunehmen und der Wiedereintritt in eine Krankenversicherung gelingt meist nur über Umwege.
Privathaftpflicht – Auch hier muss sich nach der Trennung selbst versichert werden, denn Versicherungsschutz besteht nur noch für den Inhaber der Police.
Kfz-Versicherung – Auch hier besteht Handlungsbedarf. In der Regel laufen bei Ehepartnern alle Verträge über die Person mit dem günstigsten Schadensfreiheitsrabatt, während die andere Person nach und nach hochgestuft wird. Bei einer neuen Versicherung macht sich so ein gestiegener Schadensfreiheitsrabatt schnell mit mehreren hundert Euro Zusatzkosten pro Jahr bemerkbar. Hier sollte beim Versicherer nachgefragt werden, denn wenn beide Ehepartner ständig mit einem gemeinsamen Auto gefahren sind, stufen manche Versicherungen die betreffende Person bei einem Neuvertrag günstiger ein.
Hausratversicherung – Zwei getrennte Haushalte bedeuten zwei getrennte Hausratversicherungen. Einer der ehemaligen Lebenspartner behält seinen Vertrag, der andere muss sich um eine neue Hausratversicherung kümmern.
Allerdings ist nach einer Trennung der Hausrat des ausgezogenen ehemaligen Partners noch bis zu drei Monate mitversichert. Dazu muss allerdings die Versicherung über den Wegzug und die Trennung informiert und die Versicherungssumme angepasst werden.
Auslandsreise-Krankenversicherung – Auch hie gilt nach der Trennung: jeder muss sich selbst versichern. Sollte also die selbständige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen werden und Bedarf an einer Auslandsreise-Krankenversicherung bestehen, so kann nur der bisherige Inhaber der Police seinen Vertrag behalten, während sich der andere ehemalige Partner eigenständig versichern muss.
Kapitallebensversicherung / Risikolebensversicherung – Da dieser Vertrag sowieso personengebunden ist, muss hier keine neue Police abgeschlossen werden, aber Sie dürfen nicht vergessen, den Bezugsberechtigten zu ändern. Dies müssen Sie Ihrer Versicherung schriftlich mitteilen, damit die Änderung im Versicherungsvertrag vorgenommen werden kann, denn nur dort ist sie gültig.
