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Versicherungsumfang Privathaftpflichtversicherung

Versicherungsumfang von Privathaftpflicht-Versicherungen

Wie umfangreich der Grundschutz bei der privaten Haftpflichtversicherung ist, unterscheidet sich bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Darüber hinaus ist es für die Bewertung der eigenen oder eines neuen Versicherungsangebotes von Bedeutung, welche zusätzlichen Leistungen mitversichert sind und vor allem: welche nicht!

Ein großes Thema in punkto Versicherungsschutz sind Kinder.

Grundsätzlich haften Kinder erst ab einem Alter von sieben Jahren für von ihnen verursachte Schäden. Bei Schäden durch Fehlverhalten im Straßenverkehr können Kinder erst ab 10 Jahren haftbar gemacht werden. Eltern haften für die Schäden nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Diese jedoch ist in vielen Fällen auch eine Auslegungsfrage und sorgt für Ärger und Streitigkeiten. Diese können leicht vermieden werden, wenn Eltern darauf achten, dass ihre private Haftpflichtversicherung auch dann für den Schaden einspringt, wenn die Aufsichtspflicht nicht erfüllt wurde. Generell sind Kinder immer über die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern geschützt und zwar bis zum Ende ihrer Ausbildung, unabhängig davon, ob die Kinder noch zu Hause wohnen oder nicht.

Einspringen muss die Haftpflichtversicherung auch, wenn fremde Kinder zu Besuch da sind und sich die Aufsichtspflicht auf die gastgebenden Eltern überträgt. Die Versicherung muss selbst dann zahlen, wenn die Aufsichtspflicht nicht erfüllt wurde und in dieser Zeit ein Schaden entstanden ist.

Professionelle Betreuung von Kindern

Wer bei sich Kinder gegen Bezahlung betreut, wie das bei Tagesmüttern und –vätern der Fall ist, sollten bei seiner Versicherung nachhaken, ob der Versicherungsschutz auch in diesem Bereich greift. Gängig ist die Regelung, dass die gewerbliche Tätigkeit der Tagesbetreuung mitversichert sein muss.

Versicherungsschutz bei Immobilien

Wer als Mieter seinen Wohnungsschlüssel verliert, bekommt in den meisten Fällen nur Schäden bis zu einem Wert von 5000,- Euro ersetzt. Oft muss eine neue Schließanlage eingebaut werden, weil der Wohnungsschlüssel als Zentralschlüssel auch an der Haustür funktioniert. Unter Umständen kann das teuer werden.

Acht geben sollte jeder auf die Schlüssel zum Büro, denn bei Verlusten von Firmenschlüsseln deckt die private Haftpflicht den Schaden nicht ab.

Wer in seinen eigenen vier Wänden kleinere Baumaßnahmen durchführt, benötigt dafür eigentlich keine zusätzliche Bauherren-Haftpflichtpolice. Die Höhe der Bausumme, die durch die Haftpflicht-Police abgedeckt ist, ist vertragsabhängig und unterscheidet sich von Versicherung zu Versicherung. Einige decken sogar Bausummen in unbegrenzter Höhe ab.

Schwierig ist das Thema Grundwasserverschmutzung. Läuft ein Öltank aus und sickert ins Grundwasser, zahlt die Haftpflichtversicherung nur, wenn der Öltank in privater Nutzung steht und zudem oberirdisch untergebracht ist. Das Volumen des Tanks darf maximal 5000 Liter umfassen. Andernfalls benötigt der Besitzer eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung – oder zahlt im Schadensfall aus eigener Tasche.

Wer in seinem Haus bis zu drei Zimmer vermietet, ist bei allen Schäden über seine private Haftpflicht abgesichert, bei der Vermietung größerer Objekte sollte sicherheitshalber geklärt werden, ob eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig ist. Bei vermieteten Immobilien im Ausland zahlen einige, aber nicht alle Versicherungen, sollte der Mieter durch die Schuld des Vermieters zu Schaden kommen.

Gefälligkeitsdienste

Umzüge werden in den meisten Fällen mit Unterstützung von Freunden und Bekannten bewältigt und nicht selten geht dabei auch was zu Bruch. Weil die Freunde und Bekannten „im Auftrag“ des Besitzers handeln, weigern sich Versicherungen grundsätzlich, für so entstandene Schäden aufzukommen. Zahlt die Versicherung doch, dann nur aus Kulanzgründen. Verpflichtet ist sie dazu nicht.

Schaden an Geliehenem

Nicht versichert sind Schäden, die an verborgten Gegenständen entstehen. Hier haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat, selbst. Dessen sollte sich jeder bewusst sein, der etwas borgt oder verborgt.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Wer sich unentgeltlich in einem Verein oder einer anderen Institution engagiert, ist in der Regel über diese Institution versichert. Sollte dies nicht der Fall sein, springt die private Haftpflichtversicherung für den Schaden ein.

Nicht versichert

Da es keine Verpflichtung zu einer Haftpflichtversicherung gibt und diese demzufolge auch nicht jeder hat, besteht die Gefahr, dass man auf seinem Schaden sitzen bleibt. Um dies zu verhindern, gibt es eine sogenannte Forderungsausfalldeckung, die dann einspringt, wenn der Schadensverursacher den Schaden nicht ersetzen kann. Allerdings muss der Geschädigte zuvor alle Rechtswege gegangen sein, um den Schaden ersetzt zu bekommen.

Sport

Wer als Fußgänger, Radfahrer oder Inlineskater einen Schaden verursacht, ist durch seine private Haftpflichtversicherung geschützt. Dies gilt auch beim Sport. Schadenersatzansprüche, die aus einem Mannschaftssport resultieren, können jedoch nicht geltend gemacht werden.

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Einen Vergleich sowie ein Angebot für eine günstige Privathaftpflichtversicherung können Sie über das nachfolgende Formular anfordern (Versicherungsvermittlung erfolgt über die Finanzen.de AG):


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