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Versicherungsvertragsgesetz

NEUERUNGEN BEIM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ

Mit Wirkung vom 22. Mai 2007 hat die Bundesregierung nach langem Hin und Her das so genannte Versicherungsvertragsgesetz in wesentlichen Punkten reformiert, erweitert und der aktuellen Marktsituation angepasst. Das Ziel soll mehr Kundenschutz und eine verbesserte Transparenz sein, was natürlich ganz im Sinne deutscher Gründlichkeit auch einen gewissen Dokumentationsaufwand mit sich bringt. Die neuen Regelungen, welche wir Ihnen nachfolgend in einer kurzen Übersicht näher bringen wollen, haben dabei einen Schrei der Entrüstung bei den Versicherern und ihren Gefolgsleuten ausgelöst.



Die wichtigsten Gesetzesregeln sind dabei folgende:

  • Beteiligung an den stillen Reserven
    Im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes bekommen Kunden nun erstmalig einen Anteil an den stillen Reserven der Versicherungsunternehmen gutgeschrieben. Die Höhe der Beteiligung beträgt dabei 50 Prozent und ist insofern zu begrüßen, als es sich bei den stillen Reserven der Assekuranzen letztendlich um Vermögenswerte handelt, die mit dem Kapital der Kunden erwirtschaftet wurden. In der Praxis wird dieser Anteil der Überschussbeteiligung gutgeschrieben, wie sie zum Beispiel für Kapitallebensversicherungen gängig ist.
  • Erhöhung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen
    Bei der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung muss zukünftig die Summe der Rückzahlungen an den Kunden höher sein, als bisher. Die so genannte Zillmerung, also die sofortige Ausschüttung der Vermittlungsprovision an Makler oder Vertreter zu Lasten des Kundenkontos entfällt. Damit wird der bis vor kurzem noch vielgescholtene Umstand beseitigt, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei Kündigung innerhalb der ersten zwei oder drei Jahre niedriger die Summe der insgesamt eingezahlten Beiträge war. Künftig müssen diese Provisionen sowie die Verwaltungs- und Abschlusskosten des Versicherungsunternehmens in ihrer Summe gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre der Laufzeit des Vertrages verteilt werden.
  • Offenlegung aller Abschluss- und Vertriebskosten
    Die per Gesetz geforderte Offenlegung sämtlicher Abschluss- und Betriebskosten ist ein Punkt, auf den vor allem die Versicherungsunternehmen nicht gut zu sprechen sind. Immerhin kann der Kunde so ab sofort genau erfahren, was ihm an Kosten auferlegt und welche Provisionen an den Vermittler ausgeschüttet werden. Bei den branchenüblichen Kosten und Provisionen kann man diese Aufregung verstehen, lässt sich ihre Höhe doch kaum einem Kunden auch nur ansatzweise erklären.
  • Beratungspflicht
    Zukünftig müssen Vertreter ihre Kunden ausführlicher beraten und alle im Gespräch gemachten Informationen und Aussagen dokumentieren. Auch Informationen zu seinem Status sowie zu seiner Person müssen vor Beratungsbeginn vom Vertreter oder Makler dem Kunden gegenüber angegeben werden. Weiterhin muss dem Kunden eine „hinreichende“ Anzahl von Angeboten verschiedener Anbieter offeriert werden, damit dieser eine gewisse Auswahl hat. Was genau „hinreichend“ ist, dazu schweigt sich das Gesetz allerdings aus, so dass sich damit wohl bald die Gerichte beschäftigen dürfen. In diesem Punkt hat das Gesetz zwar eine Lücke gelassen, denn der Vertreter kann den Kunden schriftlich auf den Umstand hinweisen, dass er nur Verträge für ein bestimmtes Unternehmen vermittelt und anbietet. Verheimlicht er dies vor seinem Kunden, kann dieser ihn später auf Schadensersatz verklagen, wenn er günstigere Verträge am Markt findet.
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht
    Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht muss der Kunde dem Vertreter gegenüber nur die Informationen geben, nach denen ausdrücklich gefragt wird. Die bisherige Möglichkeit der Versicherungsunternehmen, Zahlungsansprüche ihrer Kunden unter Berufung auf das Verschweigen bestimmter gesundheitlicher Tatbestände zum Beispiel zu verweigern, entfällt damit. Ein Punkt, der ganz besonders bei Berufsunfähigkeitsversicherungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen zum Tragen komen wird.
  • Erweitertes Widerrufsrecht
    Alle neu abgeschlossenen Versicherungsverträge können mit einer Frist von zwei Wochen ab Abschluss widerrufen werden. Bei Lebensversicherungen beträgt diese Frist sogar 30 Tage.
  • Wegfall des Alles-oder-nichts-Prinzips
    Dieses Prinzip ist ebenso neu wie kundenfreundlich. Bislang konnten Versicherungen die Leistung komplett verweigern, wenn der Kunde zum Beispiel einen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht oder die Versicherung nicht über alle Vorerkrankungen informiert hat. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes entfällt diese pauschale Verweigerungsmöglichkeit. Die Versicherungen dürfen jetzt den Versicherungsschutz nicht mehr komplett streichen, sondern nur noch in Abhängigkeit vom Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen.
  • Anteilige Zahlung von Beiträgen
    Bislang musste ein Versicherungsnehmer auch dann den vollen Jahresbeitrag für seine Police zahlen, wenn er diese im Laufe des Jahres gekündigt hatte. Ab sofort ist nur noch der anteilige Jahresbeitrag bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu entrichten.
  • Abschaffung des Policenmodells
    Die Abschaffung des bislang üblichen Policenmodells ist ein echter Fortschritt für den Kunden. Bislang bekam er den kompletten Versicherungsvertrag inklusive der meist äußerst umfangreichen Vertragsbedingungen erst nach Abschluss zugesandt oder übergeben. Ab sofort müssen ihm der vollständige Vertrag sowie die kompletten Vertragsbedingungen schon vor Abschluss vorgelegt werden, damit er diese studieren, prüfen und bestätigen kann.